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Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Ortsverein Radolfshausen


Satzung

§ 1
Name, Tätigkeitsgebiet


1. Der Ortsverein führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), OrtsvereinRadolfshausen.
2. Der Ortsverein Radolfshausen umfasst das Gebiet der Samtgemeinde Radolfshausen mit den Mitgliedsgemeinden Ebergötzen (mit Holzerode), Landolfshausen (mit Falkenhagen,Mackenrode und Potzwenden), Seeburg (mit Bernshausen), Seulingen und Waake (mit Bösinghausen)
3. Der Sitz des Ortsvereins ist Ebergötzen.
4. Jede Gemeinde kann innerhalb des Ortsvereins einen Ortsbezirke bilden. Bestehende Ortsbezirke bleiben unberührt.
5. Für Vorstand, Wahlen und Versammlungen in den Ortsbezirken ist diese Satzung sinngemäß anzuwenden.


§ 2
Zweck


1. Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und an seiner Teilnahme an der poltischen Willensbildung der Partei.
2. Der Ortsverein beteiligt sich aktiv an der Arbeit der Gemeinderäte und des Samtgemeinderates.


§ 3
Mitgliedschaft


1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins.
2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrages.
3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber/die Bewerberin binnen eines Monats beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.
4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
5. Einspruchsberechtigt ist jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich
zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der SPD zu unterstützen.
8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.
9. Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10 a des Organisationsstatutes und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.


§ 4
Organe des Ortsvereins


Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.


§ 5
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben
gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Kassenprüfer/innen und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
2. Die Mitgliederversammlung wird bedarfsorientiert einberufen, jedoch mindestens einmal pro Jahr (Jahreshauptversammlung).
3. Sie wird vom Vorstand schriftlich (Brief oder E-Mail) unter Angabe der vorläufigen Ta-
gesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Für die Einbe-
rufung der Jahreshauptversammlung gilt abweichend hiervon eine Frist von zwei Wo-
chen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine/ihre Stellvertretung.
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5. Der Vorstand, die Kassenprüfer/innen und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag
werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchsten 2 Jahre gewählt. Auf der Jahreshauptversammlung ist die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen zu prüfen und eine Versammlungsleitung zu wählen. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
6. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn
Prozent der Mitglieder einzuberufen.


§ 6
Vorstand


1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- den stellvertretenden Vorsitzenden
- dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/in)
- dem/der Schriftführer/in
- den Beisitzer(n)/innen.
3. Als notwendiges Organ bleibt der amtierende Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
4. Die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzer/innen bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.
5. Jeder Ortsbezirk soll im Vorstand vertreten sein
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 7
Wahlen


1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Die Beisitzer/innen können en bloc gewählt werden.
2. Nacheinander werden gewählt:
- der/die Vorsitzende
- die stellvertretenden Vorsitzenden
- der/die Kassierer/in
- der/die Schriftführer/in
- die Beisitzer/innen.
3. Bei der Durchführung der Wahlen ist die Wahlordnung der Partei zu berücksichtigen.
Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsiche-
rung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten.
4. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und
Verhaltensregeln der jeweils gültigen Fassung ergeben, sind ebenfalls zu beachten.


§ 8
Revision/Kassenprüfung


1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens 2 Kassenprüfer/innen gewählt. Sie dürfen weder Mitglied des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter/innen der Partei sein.
2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des
Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9
Satzungsänderungen


Änderungen dieser Satzung können mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, soweit die Mitgliederversammlung schriftlich (Brief oder E-Mail) unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen worden ist.


§ 10
Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz


1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.


§ 11
Schlussbestimmung


Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatutes der SPD, des Organisationsstatutes des Bezirks Hannover und der Satzung des Unterbezirks Göttingen in der jeweils gültigen Fassung.


§ 12
In-Kraft-Treten


Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 9. Februar 2011 beschlossen und tritt am folgenden Tag in Kraft. Alle bisherigen Satzungen werden mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung ungültig.